Vor einigen Jahren habe ich im Auftrag von Betreuungsrichtern als Verfahrenspflegerin nach dem Werdenfelser Weg gearbeitet und gemeinsam mit den Pflegenden vor Ort überlegt, ob und welche Alternativen zu freiheitseinschränkenden Maßnahmen in Betracht kommen können.
Aus diesen Situationen heraus entstand auch die Idee Schulungen zur Thematik anzubieten ...
Schöner Denkanstoß:
kurzes Video von Eugen Merher ... break free
Unterschied von Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit
Viele Pflegende können diese "juristischen" Begriffe nicht zuordnen und korrekt mit einer FeM in Verbindung bringen. Hier eine kurze Differenzierung:
Die Genehmigungspflicht meint die Pflicht beim zuständigen Betreuungsgericht einen Antrag auf FeM stellen zu müssen. I.d.R. erfolgt dies durch den Betreuer/Bevollmächtigten. Ärzte, Pflegende oder bsp. Angehörige die nicht vertretungsberechtigt sind können lediglich einen Antrag auf FeM anregen, antragsbefugt oder gar entscheidungsbefugt sind diese Personen im Genehmigungsverfahren jedoch nicht.
Genehmigungspflichtig ist eine Fixierung, wenn sie
die Fortbewegung unterbindet
dies setzt den Willen und die Möglichkeit der Fortbewegung -auch mit Hilfsmitteln- voraus
gegen den Willen des Betroffenen statt findet
das kann eine konkrete verbale Äußerung oder auch eine abwehrende Geste sein
regelmäßig statt findet
zur gleichen Uhrzeit oder bsp. öfter aus dem selben Anlass heraus
über einen längeren Zeitraum statt findet
hier gibt es keine konkreten Zahlenwerte, viele Empfehlungen sehen ab 24 Stunden einen "längeren Zeitraum"
Die Genehmigungspflicht gilt nur für "Einrichtungen". Das heißt die innerfamiliäre (durch Angehörige durchgeführte) häusliche Versorgung fällt nicht darunter. Allerdings soll der Fall anders gelagert sein, wenn der Betroffene umfangreich durch einen ambulanten Pflegedienst oder vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt wird.
Nicht genehmigungspflichtig ist eine Maßnahme nur, wenn der einwilligungsfähige Betroffene der konkreten Maßnahme zustimmt oder sie selbst wünscht. Dazu muss er zur eigenen, freien Willensbildung fähig sein, das heißt er muss kognitiv in der Lage sein die Tragweite und Bedeutung der Maßnahme zu erfassen und abwägen zu können.
Bsp. Vor- und Nachteile bedenken und z.B. mögliche Folgen vordenken können.
Die Einwilligungsfähigkeit kann mit fortschreiten einer Demenz verloren gehen, in diesem Fall liegt dann keine eigene, freie Willensbildung mehr vor und eine zuvor erteilte Einwilligung verliert ihre Gültigkeit.
Die beantragte FeM wird vom Betreuungsrichter "unter die Lupe" genommen.
Dieser prüft, ob die Fixierung erforderlich ist und entscheidet über deren Genehmigungsfähigkeit (grundsätzlich nur zum Wohl des Betroffenen).
Genehmigungsfähig ist eine Maßnahme, wenn sie:
erforderlich ist
eine mögliche, potentiell vorhergesagte/abgeleitete Gefahrenlage (= Vermutung: "es könnte ...") reicht hier nicht aus, sondern es es muss die hohe Wahrscheinlichkeit (= konkrete Gefahrenlage: "es ist/es sind...") bestehen, dass erheblicher Schaden nicht abgewendet werden kann
geeignet ist
die konkrete Gefährdung auch tatsächlich zu minimieren/reduzieren
verhältnismäßig ist
Frage und Abwägung: die Würde des Betroffenen vs. Schutz der körperlichen Unversehrtheit vs. zu erwartende Schwere der befürchteten Verletzung und daraus resultierender Nachteile, ... (Abwägungsgebot).
Und eine gründliche Prüfung, ob nicht mildere Mittel oder bspw. Alternativen existieren, um die Gefahr abzuwehren (Übermaßverbot).
Nur wenn alle drei Kriterien (Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit) bejaht werden können, kann eine Fixierungsgenehmigung erteilt werden.
Wichtig: hierbei handelt es sich um eine richterliche "Erlaubnis" zur Fixierung (Kann-Option), diese beinhaltet nicht die Pflicht (Muss-Option) zur Fixierung! Heißt: die Fachkraft vor Ort kann und muss situativ immer wieder entscheiden, ob die Voraussetzungen (noch) gegeben sind.
Wird nur ein Kriterium der Genehmigungsfähigkeit negiert, ist die Maßnahme nicht genehmigungsfähig, d.h. der Richter wird dem Antrag auf FeM nicht stattgeben. Wird dann (entgegen der richterlichen Entscheidung) fixiert, ist diese Handlung rechtswidrig und strafbar.
Eine Bewohnerin stürzte, weil sich der Beckengurt (aus nicht mehr klärbarer Ursache) löste. Die Einrichtung konnte nicht beweisen, dass die Mitarbeiter keine Pflichtverletzung begangen haben und muss für die Verletzungsfolgen (Gesamtkosten von rund 12.500 Euro) haften, die Mitarbeiter hätten sich davon überzeugen müssen, dass der Gurt fachgerecht eingesetzt und dieser Einsatz entsprechend überwacht wird.
Das OLG Düsseldorf entschied mit der Begründung: "[die] Beweislastumkehr [ergibt] sich aber daraus, dass die Versicherte [Heimbewohnerin] im Herrschafts- und Organisationsbereich der Beklagten [Pflegeeinrichtung] zu Schaden gekommen ist und die der Beklagten zu treffenden Vertragspflichten auch dahin gegangen sind, die Versicherte gerade vor solch einem Schaden zu bewahren... die Versicherte befand sich im Unfallzeitpunkt in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten ausgelöst hat. Eine solche wird regelmäßig bei Stürzen während Bewegungs- und Transport- sowie sonstigen pflegerischen Maßnahmen, an denen Pflegepersonal unmittelbar beteiligt ist, angenommen... Alle denkbaren Ursachen für den Sturz liegen ausschließlich in der Sphäre der Beklagten "
Az: I-24 U 77/14; 16.12.14, rechtskräftiges Urteil des OLG Düsseldorf
Leitlinie FEM - Evidenzbasierte Praxisleitlinie
Im Update der Leitlinie werden neue Formen von freiheitsentziehenden Maßnahmen genauer beleuchtet: der am Arm getragene Funkchip, der beim Pflegepersonal ein Signal auslöst sobald der Betreute die Einrichtung verlässt. Begibt sich das Personal dann zu dem Betroffenen und bewegt ihn (regelmäßig) zur Rückkehr, stellt die Kombination Chip und Zurückhaltung eine freiheitsentziehende Maßnahme dar. (S. 59)
Auch wird in der Leitlinie auf das Haftungsrecht näher eingegangen und zwei relevante BGH-Urteile werden angeführt. Als Fazit kann zusammengefasst werden:
"Der Befürchtung, durch die Krankenkassen regelmäßig in Regress genommen zu werden, wenn eine Bewohnerin sich etwa eine Oberschenkelhalsfraktur zugezogen hat, wird durch die Rechtsprechung des BGH begegnet. Bei sorgfältiger Abwägung und Aushandlung mit Bewohnerin, Arzt bzw. Ärztin, Angehörigen und Betreuer(-in) ist ein (erfolgreicher) Regress nicht zu erwarten." (S. 64)
Bewertung von Interventionen zur Reduktion von FEM (S.75 ff.)
- Multikomponentenprogramme (mit Schulungskomponente): empfohlen
"Die LEG spricht sich daher dafür aus, Schulungsprogramme nur in Kombination mit
weiteren begleitenden Maßnahmen durchzuführen, um eine nachhaltige Veränderung
der Anwendungspraxis von FEM herbeizuführen."
- Einfache Schulungsprogramme: können in Erwägung gezogen werden
- Spezifische Beschäftigungsprogramme: können in Erwägung gezogen werden
- Spezifische Betreuung von Bewohnern mit Demenz: kann in Erwägung gezogen werden
- aktive und passive Musikinterventionen können in Erwägung gezogen werden
- Zu Snoezelen: kann keine Empfehlung getroffen werden
- Zu personenzentrierten und biografieorientierten Interventionen: kann keine Empfehlung getroffen werden
- Zu speziellen Pflege-Qualifikationen: kann keine Empfehlung getroffen werden
- Zu speziellen Wohnkonzepten: kann keine Empfehlung getroffen werden
- Zu basaler Stimulation: kann keine Empfehlung getroffen werden
...
Köpke S, Möhler R, Abraham J, Henkel A, Kupfer R, Meyer G:
Leitlinie FEM - Evidenzbasierte Praxisleitlinie Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der beruflichen Altenpflege.
1. Aktualisierung 2015. Universität zu Lübeck & Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg, 2015
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